grundbuch

Grundbuch

Jedes Grundstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, welche im Grundbuch registriert werden müssen. Dies ist gesetzlich geregelt unter § 905 BGB. Ebenso unterliegen auch grundstücksgleiche Rechte, wie Erbbaurecht, dieser Pflicht. Das Grundbuch wird vom Grundbauamt geführt, welches zum jeweiligen Amtsgericht gehört. Möchte jemand Einsicht ins Grundbuch erhalten, so muss ein berechtigtes Interesse vorliegen. Dazu zählen Kaufabsichten für ein bestimmtes Grundstück. Notare sind von diesem Nachweis ausgeschlossen. Sie erhalten immer in jedes Grundbuch Einsicht.

Alle Urkunden und Verfügungen für ein Grundstück werden vom Grundbuchamt in das jeweilige Grundbuch eingetragen. Für jedes eigenständige Grundstück gibt es Grundbuchblatt. Die Grundbuchblätter eines Bezirkes werden in einem Band zusammengefasst. Doch nicht nur Daten zur Grundstücksnummer, Besitzer und Verfügungen sind im Grundbuch eingetragen. Auch Rechte durch Kreditgeber, sogenannte Grundpfandrechte, sind einsehbar. So sieht ein interessierter Käufer, ob das Grundstück schuldenfrei ist oder durch Kredite belastet.

Wird ein Grundstück verkauft, so erfolgt die Umschreibung des Besitzers erst, wenn die Grunderwerbssteuer an das zuständige Finanzamt gezahlt wurde.

Noch mehr Begriffe gibt es in unserem Lexikon nachzulesen.

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