eigentümerversammlung

Eigentümerversammlung

Die Eigentümer verwalten das gemeinschaftliche Eigentum grundsätzlich gemeinsam. Dazu wird mindestens einmal im Jahr die Eigentümerversammlung vom Verwalter einberufen. Sie beschließt zum Beispiel die Hausordnung, die ordnungsgemäße Instandhaltung, die Feuer-, Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, die Ansammlung der Instandhaltungsrücklage, den Wirtschaftsplan und den Abschluss von Verträgen, die sich auf das gemeinschaftliche Eigentum beziehen.

Die Eigentümerversammlung kann auch auf Verlangen von mehr als einem Viertel der Eigentümer einberufen werden, wenn dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. In der Ladung muss die Tagesordnung angegeben werden. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass dieser auf der Tagesordnung enthalten war. Den Vorsitz der Eigentümerversammlung führt in der Regel der Verwalter.

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